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Vorläufige Satzung der Deutschen PTV Anwendergemeinschaft (bis zum Eintrag ins Vereinsregister)

Stand: 15. Februar 2017

§ 1 Zweck und Ziele des Vereins

(1)  Die Deutschsprachige PTV® Anwendergremeinschft – im Folgenden DEUPAG genannt – bietet den organisatorischen Rahmen zur gemeinschaftlichen Interessenvertretung der deutschsprachigen Anwender von PTV-Produkten.

(2)  Ziel der DEUPAG ist die partnerschaftliche Interessenabstimmung und Zusammenarbeit zwischen PTV-Softwarebenutzern und PTV zum Zweck des Ausbaus und der Verbesserung der PTV-Softwareprodukte, insbesondere:

  • Austausch von Informationen über PTV-Systemeinführungen und den praktischen Einsatz von PTV-Produkten
  • Verstärkte Einflussnahme auf die PTV-Softwareentwicklung nach den Erfordernissen der DEUPAG-Mitglieder
  • Einflussnahme auf die PTV-Servicefunktionen
  • Funktionsausweitung und -verbesserung der PTV-Software
  • Schnittstellenabstimmung (sowohl PTV-interne Schnittstellen als auch PTV-externe Schnittstellen)
  • Informationsforum zur PTV-Planungsstrategie
  • Informationstransfer der PTV-Anwender untereinander, mit der PTV AG und mit anderen Arbeitskreisen / Arbeitsgruppen 

(3) Der Verein pflegt enge Beziehungen zu internationalen Benutzerorganisationen und kann sich zur Erreichung seiner Zwecke solchen anschließen.

(4)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5)  Der Verein kann sich zum Erreichen seiner Ziele an anderen Gemeinschaften beteiligen.

 

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1)  Die DEUPAG besitzt die Rechtsform eines Vereins und führt den Namen „Deutsche PTV® Anwendergemeinschaft“. 

(2)  Sitz des Vereins: siehe Impressum.

(3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Mitgliedschaft  

(1)  Mitglied in der DEUPAG kann – unabhängig von der Branche – jede Privatperson werden. Rechtlich selbstständige Firmen, Organisationen und Institutionen steht die Form der passiven Mitgliedschaft offen.

(2)  Ein Anspruch auf Aufnahme als Mitglied besteht nicht. 

(3) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.

(4) Der Aufnahmeantrag hat per DEUPAG-Formular schriftlich – unter Hinzufügung eines ausgefüllten Anwenderstammblattes – zu erfolgen.  

(5)  Die Mitgliedschaft wird beendet:

a) durch Austritt, der nur zum Kalenderjahresende unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,

b) durch Ausschluss.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen mit einfacher Mehrheit. Der Ausschließungsgrund ist dem Mitglied mittels Einschreibebrief mitzuteilen.

Ein Ausschließungsgrund liegt insbesondere vor, wenn:

ba) das Mitglied gegen die Ziele oder Interessen des Vereins in erheblichem Maße verstoßen hat oder wiederholt gegen sie verstößt (z. B. bei Personalabwerbung, Verkaufsaktivitäten),

bb) das Mitglied seine Zahlungen einstellt, in Insolvenz gerät oder mit den Beitragszahlungen zwölf Monate in Verzug ist,

bc) das Mitglied seinen Pflichten gemäß § 4 nicht nachgekommen ist.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied Berufung einlegen.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Gibt der Vorstand der Berufung nicht statt, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung abschließend über den Ausschluss.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Finanzen

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und seine Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied kann Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung stellen.

(2) Die Mitgliedschaft verpflichtet jedes Mitglied zur aktiven Mitwirkung in der DEUPAG im Rahmen der Zielsetzung gemäß §1 Abs.(2) und zur Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen.

(3)  Durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen dem Verein Kosten, die durch einen jährlichen Beitrag der Mitglieder gedeckt werden.

(4)  Die Beiträge werden jeweils zum 31.01. für das laufende Kalenderjahr im Voraus fällig. Die Höhe des Beitrags wird aufgrund eines Vorschlags des Vorstands auf der Mitgliederversammlung festgesetzt und in dem zu erstellenden Protokoll veröffentlicht.

(5)  Der Beitrag ist auch dann für das gesamte Kalenderjahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.

(6)  Mittel des Vereins werden nicht zur Zahlung von Entgelten an Vorstand, Lenkungskreis sowie Arbeitskreissprecher verwendet, Ausnahme Reisekosten und Spesen bis maximal zur Höhe der steuerlichen Bemessungsgrenze.

(7) DEUPAG-Mitgliedern ist es nicht gestattet, Veranstaltungen des Vereins (vor allem Arbeitskreis- und Arbeitsgruppensitzungen) zur Personalabwerbung untereinander oder zur Absatzförderung zu nutzen.

(8)  DEUPAG-Mitglieder sind verpflichtet, über als vertraulich gekennzeichnete mündliche und schriftliche Informationen, die sie bei DEUPAG-Veranstaltungen erhalten, in Wort und Schrift Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit bezieht sich auch auf als vertraulich geäußerte Informationen und als vertraulich dargestellte bzw. gekennzeichnete Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der PTV und anderen teilnehmenden Unternehmen, ferner auf alle Unterlagen, die in den DEUPAG-Gremien ausdrücklich als vertrauliche Dokumente über das DEUPAG.de zur Verfügung gestellt werden.

(9) Die Mitglieder sind verpflichtet, alle vorgenannten vertraulichen Informationen, Dokumente usw. sowie urheberrechtlich geschützte Unterlagen nicht missbräuchlich zu verwenden, sie insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben und vor missbräuchlicher Verwendung durch sonstige Dritte zu schützen. DEUPAG-Mitglieder untereinander dürfen alle Informationen in DEUPAG-Gremien besprechen und austauschen.

Alle Verpflichtungen gelten auf unbestimmte Zeit und bestehen auch nach Ausscheiden aus der DEUPAG fort.

(10) Allen Mitgliedern und sonstigen beteiligten Personen, die den vorstehend aufgeführten Verpflichtungen zuwiderhandeln, kann – unbeschadet der Möglichkeit des Vereinsausschlusses (§3 Abs. 5cb) – vom Vorstand der Zugang zu DEUPAG-Treffen bzw. zum DEUPAG.de untersagt werden.

 

§ 5 Jahresüberschuss und sonstige Vereinsmittel

(1)  Etwaige Überschüsse und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

      a)  die Mitgliederversammlung

      b)  der Vorstand

      c)  die Fachbeiräte

      d)  der Lenkungskreis

      e)  die Arbeitskreise

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich abzuhalten.

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von drei Wochen durch Brief, Fax, E-Mail oder auf sonstigem elektronischen Wege. Die Einladung erfolgt an die letzte dem Vorstand bekannte postalische Adresse, bzw. Fax-Nummer, E-Mail-Adresse oder sonstige elektronische Zugangsmöglichkeit des Mitglieds. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann deren Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich gegenüber dem Vorstand beantragen. 

(2)  Der Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, leitet die Versammlung und bestimmt den Protokollführer.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.

(4)  Die Mitgliederversammlung ordnet die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in dieser Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Sie beschließt insbesondere über:

      a)  die Bestellung, Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

      b)  den Haushaltsplan für das künftige Geschäftsjahr,

      c)  die Beitragsordnung (§ 4 Abs.(3) der Satzung),

      d)  die jährliche Bestellung von zwei Kassenprüfern, die nicht direkt wieder gewählt werden können,

      e)  die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts,

      f)  die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.

(5)  Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.  

(6)  Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Versammlung in geeigneter Form zugänglich zu machen. Einwendungen gegen diese Niederschrift können nur innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt erhoben werden.

 

§ 8 Vorstand  

(1)  Die Aufgaben des Vorstands sind:

a)  die Definition der Struktur der DEUPAG,

b)  die Aufnahme neuer Mitglieder,

c)  die Entwicklung und Vertretung strategischer PTV-Themen,

d)  die Leitung der Fachressorts,

e)  die Zusammenarbeit mit anderen Anwendergruppen (wie z. B. internationale User-Groups) und der PTV AG.

(2)  Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und vier bis sechs weiteren Vorstandsmitgliedern. Alle müssen Vereinsmitglieder oder deren organschaftliche Vertreter sein.

(3)  Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder findet verteilt auf zwei aufeinander folgende Jahre statt: Im ersten Jahr werden der Vorsitzende, der Schatzmeister und mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied gewählt, im darauf folgenden Jahr der stellvertretende Vorsitzende sowie die übrigen Vorstandsmitglieder. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds endet mit der Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger im Amt. Endet das Amt eines Vorstandsmitglieds vorzeitig, kann für die verbleibende Amtszeit durch den Lenkungskreis ein Amtsnachfolger bestellt werden.

(4)  Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Lenkungskreis zugewiesen worden sind. Die rechtsgeschäftliche Vertretung gegenüber Dritten erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter sowie jeweils ein weiteres Vorstandsmitglied.

(5)  Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens zweimal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Für die Beschlussfähigkeit des Vorstands genügt die Anwesenheit von fünf Vorstandsmitgliedern. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung die Stimme seines Stellvertreters. Näheres regelt eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung (nachfolgend Ziffer 6).

(6)  Der Vorstand gibt sich eine von diesem zu beschließende Geschäftsordnung, welche mindestens zu regeln hat:

- Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder

- Zusammenarbeit Vorstand/ Geschäftsstelle

- Aufgabenzuteilung besonderer Vertreter (§ 9)

 

§ 9 Besonderer Vertreter gemäß §30 BGB

(1)  Neben dem Vorstand können für gewisse Geschäfte besondere Vertreter bestellt werden, z. B. für Finanzen und Controlling, Personalführung, DEUPAGN.de, Kommunikation zur PTV und zu anderen User-Groups, Marketing/Jahreskongress, PR-Abstimmung und Veranstaltungsmanagement. Diese Geschäftskreise können ganz oder teilweise einem besonderen Vertreter übertragen werden.

(2)  Die Vertretungsmacht des besonderen Vertreters erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. Der besondere Vertreter ist im Innenverhältnis zum Vorstand weisungsgebunden, nach außen kann er selbstständig handeln.

(3)  Die Bestellung und die Abberufung eines besonderen Vertreters erfolgt durch den Vorstand unter Anwendung von §8 Abs.

(4). Bei der Bestellung hat der Vorstand den Geschäftskreis des besonderen Vertreters im Einzelnen festzulegen, ihn auf die Einhaltung einer festgelegten Geschäftsordnung zu verpflichten und die arbeitsrechtlichen Bedingungen zu regeln.

(5)  Die Eintragung der besonderen Vertreter ins Vereinsregister wird beantragt.

 

§ 10 Fachbeiräte

(1) Die Fachbeiräte setzen sich zusammen aus einem oder mehreren Vertreter/n der Arbeitskreise des entsprechenden Fachressorts und dem für dieses Fachressort verantwortlichen Vorstandsmitglied sowie dem für dieses Fachressort benannten Vertreter der DEUPAG-Geschäftsstelle.

(2) Die Fachbeiräte sind zuständig für die inhaltliche und strategische Ausrichtung eines Fachressorts. Sie dienen der Priorisierung und Konsolidierung aktueller Themen auf Arbeitskreisebene und strategischer Themen der Vorstandsarbeit.

 

§ 11 Lenkungskreis

(1)  Der Lenkungskreis setzt sich zusammen aus dem Vorstand und einem Vertreter der einzelnen Arbeitskreise.

(2)  Der Lenkungskreis dient dem Informationsaustausch über die Aktivitäten der Fachbeiräte und der Vorstandsressorts sowie der Meinungsbildung zu übergreifenden Themen außerhalb der Fachressorts.

 

§ 12 Arbeitskreise

(1)  Die Arbeitskreise werden auf Antrag der Mitglieder vom Vorstand eingerichtet. Sie sind eine ständige Einrichtung zur Lösung vorgegebener Aufgaben.

(2)  Die Arbeitskreise setzen sich zusammen aus Vertretern der DEUPAG-Mitglieder. Bei Arbeitskreissitzungen werden die Mitglieder durch maximal zwei Personen vertreten. Über Ausnahmen entscheidet der Arbeitskreissprecher.

(3)  Die Arbeitskreise wählen für die Dauer von zwei Jahren einen Sprecher und dessen Stellvertreter weiterhin einen Vertreter für den Fachbeirat des ihnen zugeordneten Fachressorts sowie den Lenkungskreis. Der Vertreter für den Lenkungskreis und den Fachbeirat kann auch der Sprecher oder sein Stellvertreter sein.

 

§ 13 Auflösung

(1)  Die Auflösung des Vereins ist nur in einer besonderen, eigens zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung möglich. Die Auflösung kann nur von einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Für diese Mitgliederversammlung ist ausnahmsweise eine Einladungsfrist von einem Monat erforderlich.

(2)  Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Über die Verwendung des nach der Auseinandersetzung verbleibenden Vereinsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung. Es soll gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.

§ 14 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. In der Einladung zur Versammlung sind die zu ändernden Paragraphen mitzuteilen.

§ 15 Gleichstellung

Die Satzung gilt in ihrer sprachlichen Fassung für Männer und Frauen gleichermaßen.

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Verabschiedung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Satzungsväter mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

 

Walheim, 15. Februar 2017